Islam – Grundzüge der Lehre nach Koran und Sunna

Beiträge zur Islam-Aufklärung
Islam – Grundzüge der Lehre nach Koran und Sunna
mit 5 Kommentaren

Islam – Grundzüge der Lehre nach Koran und Sunna
Lehrinhalte im bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen?

Übersicht

01) Ursprung und Prophetenlehre
02) Koran
03) Sunna
04) Gottesbild – nach Allahs Selbstdarstellung im Koran
05) Menschenbild
06) Antisemitismus
07) Weltbild
08) Scharia
09) Islamische Menschenrechtserklärungen
10) Politik des Islam
11) Zur Rechtslage in Deutschland
____a) Recht auf Religionsfreiheit und Religionsunterricht
____b) Recht auf Einschränkung der Religionsfreiheit
____c) Recht auf Widerstand
12) Widerstand gegen die Politreligion Islam
13) Anbiederungs- bzw. Appeasement-Politik

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1) Ursprung und Prophetenlehre

Nach Koran und Sunna und islamischem Glauben beginnt der Islam mit Adam und seiner Gattin. Allah erschuf ihn aus Erde (Koran 5:59, 15:26-33, 17:61, 38:71, 76, Khoury) und aus ihm seine Gattin (16:72, 30:20f, 42:11) oder beide aus „einem einzigen Wesen“ (4:1, 6:98, 7:189). Im Koran stehen also wie im AT zwei verschiedene Schöpfungsmythen. Zu Adams Nachkommen zählt der Islam alle Propheten des AT. Die Schrift Allahs wurde bereits ihnen offenbart, nicht erst Mohammed. Im Koran heißt es: „Wir gaben dir eine Offenbarung, wie Wir Noah und den Propheten nach ihm offenbart haben. Und Wir offenbarten Abraham, Ismael, Isaak, Jakob und den Stämmen, Jesus, Ijob, Jonas, Aaron und Salomo. Und Wir ließen David eine Schrift zukommen. Und Wir schickten Gesandte, von denen Wir dir früher erzählt haben – und Allah hat mit Mose wahrhaftig gesprochen.“ (4:163) „Und Wir haben Mose und Aaron die Urteilsnorm zukommen lassen, und ein Licht und eine Ermahnung für die Gottesfürchtigen.“ (21:48) Ergänzt werden in 6:84-93 als `Rechtgeleitete` Zakaria, Yahya, Jesus und Elias.

Die islamische Prophetenlehre findet ihre Fortsetzung bei der Ahmadiyya. Nach ihr ist Mohammed der letzte gesetzgebende Prophet, aber die Muslime haben wie Christen und Juden die Texte falsch ausgelegt und den Islam verfälscht. Der Gründer der Ahmadiyya, Mirza Ghulam Ahmad (1835-1908), selbst ernannter Prophet, Mahdi und geistige Wiedergeburt Jesu, hat die Fehler korrigiert und seine Bewegung lehrt angeblich den einzig wahren Islam.

2) Koran

Die Urschrift, in der alles verzeichnet ist, ist nach islamischem Glauben bei Allah in arabischer Schrift (lingua sacra) ewig vorhanden. „Bei Ihm steht die Urnorm des Buches.“ (umm al-kitab = Mutter des Buches, 13:39). „Dies sind die Zeichen des deutlichen Buches. Wir haben es als einen arabischen Koran hinab gesandt.“ (12:1f)

Die mündlichen Offenbarungen an Mohammed sollen mündlich weitergegeben worden sein, auch aufgezeichnet auf Blättern, Steinen, Holz, Knochen, Stoff. Der 3. Kalif Uthman (Osman, Othman, 644-656) soll unter Leitung von Zaid ibn Thabit die Stücke als Buch zusammengestellt, kanonisiert und Kopien an die wichtigsten islamischen Zentren geschickt haben: Kufa, Basra, Mekka, Damaskus. Alle anderen Texte sollen vernichtet worden sein. Heute enthalten fast alle Koranausgaben in arabischer Sprache denselben Text. Sie folgen der 1923 an der Al-Azhar-Universität in Kairo auf der Grundlage der irakischen Textfassung von Kufa erstellten Version. Behauptet wird, diese seit 1925 im Druck befindliche Kairiner sei mit der Uthmani identisch.

Aus dem Inhalt, exemplarisch:

Der Koran enthält wie das AT (Ex 20:1-17 und Dt 5:6-21) und das NT (Mk 10:17-21) eine Art Dekalog, ethische Gebote (17:22-29, DGA 25) Aber er enthält kein allgemeines Tötungsverbot, er erlaubt – wie die Sunna – das „Töten bei Berechtigung“. (5:32, 6:151, 17:33, 25:68) Das wird bei uns von Muslimen und Islamophilen tabuisiert und gefälscht. (DGA 174)

(DGA = Schröter: Das Gesetz Allahs. Ulrike Helmer Verlag, Königstein/Taunus 2007.)

Koran-Forschung:

Die Authentizität der Uthmani wurde immer wieder in Frage gestellt, z.B. schon von Tabari (838-923) in seinem 30-bändigen Korankommentar. In der neueren Forschung besonders von Günter Lüling (Theologe), der vorislamische christliche Strophenlieder im Koran nachweist, Christoph Luxenberg (Experte für semitische Sprachen), Karl-Heinz Ohlig und Gerd-R. Puin mit den Anthologien: Die dunklen Anfänge. 2005. Der frühe Islam. 2007. Starke Hypothesen der historisch-kritischen und der linguistischen Koranforschung bezweifeln zum Beispiel die Existenz Mohammeds und die Hidschra 622. Yehuda D. Nevo und Judith Koren schreiben 2003: „Muhammad is not a historical figur, and his official biographie is a product of the age in which it was written.“ Das Jahr 622 ist das Jahr des Sieges des Byzantinischen Reiches über die Perser und damit der Beginn der arabisch-christlichen Zählung nach dem Sonnenkalender. Erst später wurde das Jahr 622 islamisch umgedeutet, auf die Hidschra bezogen und die Jahreszählung dem Mondkalender angepasst. (DGA 31 f)

Zentrale Aussagen des Korans sind christlichen Irrlehren entnommen. Dazu hier nur einige Beispiele in Kürze: Die Leugnung der Kreuzigung Christi. Die Dreieinigkeit aus Vater, Mutter und Sohn. Die Ablehnung der Gottessohnschaft Jesu. Jesus habe Vögel geschaffen. Er sei menschlich und nicht ewig. Christen werden Nasaara (Nazoräer) genannt. Dazu passt die Aussage von Tilman Nagel: „Sie dürfen sich Arabien im 6./7. Jahrhundert nicht als Vakuum vorstellen, das dann vom Islam gefüllt worden wäre. Vielmehr gab es dort einen großen Reichtum religiöser Strömungen, speziell eben christlicher. Viele religiöse Begriffe im Koran sind nicht etwa von Mohammed erfunden, sondern von ihm übernommen worden.“ (ksta. 18.11.08)

Seit 2007 gibt es das unbefristete Forschungsprojekt zur Genese des Korans: Corpus Coranicum, geleitet von Prof. Dr. Angelika Neuwirth, finanziert von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaft. Priorität haben zwei Forschungsbereiche: Vergleich der ältesten Korantexte miteinander und deren Vergleich mit Texten in den Basis-Büchern anderer Religionen im alten Orient.

3) Sunna

Sie besteht aus Textsammlungen in Form von Berichten und Erzählungen (hadith), die im sunnitischen Islam Aufzeichnungen von Worten, Handlungen und Entscheidungen Mohammeds enthalten und im zwölferschiitischen Islam außer diesen noch Worte der 12 Imame, da es nach schiitischer Lehre 14 Unfehlbare gibt: Mohammed, seine Tochter Fatima und die 12 Imame. Mohammed ist als Vorbild durch den Koran legitimiert: „Wer dem Propheten gehorcht, gehorcht Allah.“ (4:80) „Wer gegen Allah und seinen Gesandten ungehorsam ist, der befindet sich in einem offenkundigen Irrtum.“ (33:36)
Mohammed war nicht nur Prophet, sondern auch politisches Oberhaupt, Feldherr, Richter, Auftraggeber für Mord (auch Steinigungen) und (nach heutigen Moralvorstellungen) Kinderschänder. Auf die Frage nach der „Berechtigung zum Töten“ gibt die Sunna in den Sammlungen von Bukhari und Muslim u. a. folgende Antworten:

„Das Blut eines Muslim darf nur in drei Fällen legitimerweise vergossen werden: wenn es um einen älteren Ehebrecher geht, als Strafe für einen Mord und bei demjenigen, der von seiner Religion abfällt und seine Gemeinschaft verlässt.“ Für Nicht-Muslime gilt diese Begrenzung nicht.

„Eine Frau kam zum Propheten. Sie war infolge eines Ehebruchs schwanger. Sie sagte: ´O Gesandter, ich habe eine gesetzliche Strafe verdient, so verhänge sie über mich.´ Der Gesandte Gottes rief ihren Sachverwalter zu sich und sagte: ´Sei gut zu ihr. Und sobald sie ihre Niederkunft gehabt hat, bringe sie zu mir.´ Er tat so. Da befahl der Prophet, und ihre Kleider wurden um sie fest gebunden. Dann befahl er, und sie wurde gesteinigt. Dann hielt er das Gebet für sie.“ (DGA 174)

Die Hadith-Sammlungen von Bukhari (810-870) und Muslim (817-875) sind als authentisch anerkennt. Sie und alle anderen anerkannten Hadith-Sammlungen stammen aus dem 9. und 10. Jh. n. Chr., ihre Verfasser kamen alle aus dem Osten des Iran, mit einer Ausnahme: Bukhari kam aus Buchara im heutigen Usbekistan. Wahrscheinlich ist vieles aus ihrem Denken in christlichen Irrlehren in die Geschichten über Mohammed eingeflossen und wurde nachträglich arabisiert bzw. islamisiert.

Sunnaforschung:

Herausragende Arbeit leistete Joseph Schacht (1902-1969), besonders bei der Erforschung zum islamischen Recht aus der Perspektive der Soziologie und Geschichte. Er fasst seine Ergebnisse so zusammen: „Uns werden keine rechtlichen Überlieferungen des Propheten begegnen, die mit Sicherheit als authentisch angesehen werden können.“ (DGA 34).

4) Gottesbild – nach Allahs Selbstdarstellung im Koran

„Allah führt Irre, wen Er will.“ (14:4 u.v.a., DGA 44 f) Er bewirkt außer Rechtleitung auch Irrleitung, ist Meister der Intrige, Herr der Rache und der Hölle. Er schürt das Feuer (17:97), füllt es mit Menschen (11:119), erschafft Menschen für die Hölle (7:179). Beim Töten führt Allah dem Muslim die Hand (8:17). Ein häufig verwendetes Wort ist Jihad. Das Nomen jihad und das Verb jahada (9:73, 25:52, 96:9) – bedeuten neben „Bemühen“ auch „Kampf“, sie kommen im Koran mit beiden Bedeutungen vor. Heute behaupten Muslime: Großer Jihad bedeute innerer Kampf auf dem Weg zu Allah. Kleiner Jihad bedeute äußerer Kampf zur Verteidigung des Islam. Zum Islam gehöre keine Aggression, Islam bedeute Frieden. Aber: Das arabische Wort Islam bedeutet Unterwerfung, salam bedeutet Frieden. Die Vorstellung des „Großen Jihad“ kommt aus der Sufi-Tradition. Wesentlich öfter als jihad, u. z. in den 67 Kampfbefehlen Allahs, kommt im Koran das Verb qatala, Nomen qitalun, vor. Es bedeutet: Kämpfen mit der Waffe, um zu töten. Auch das wird von der Islam-Lobby tabuisiert. Exemplarisch hier zwei Kampfbefehle: „Kämpft gegen sie, bis es keine Verführung mehr gibt und bis die Religion nur noch Allah gehört!“ (2:193) „Vorgeschrieben ist euch der Kampf, obwohl er euch zuwider ist. Aber vielleicht ist euch auch etwas zuwider, während es gut für euch ist.“ (2:216)

Zu den Eigenschaften Allahs gehört auch das Verfluchen. Verflucht werden Juden (s. Abs. 6), Lügner (3:61) Apostaten (3:84-87), Mörder (4:92f), Verführer (7:38, 44f), Heuchler (9:68), Frevler (11:17-19), das Volk der ´Ad (11:58ff), Pharao und sein Volk (11:97ff, 28:42), Abtrünnige (13:25) usw. Der Koran enthält mindestens 30 Verfluchungen Allahs.

Allah hat wie der Koran sowohl ein Frieden stiftendes als auch ein Gewalt förderndes Potential. Er hat ein Doppelgesicht: Rechtleitung und Irrleitung, Barmherzigkeit und Hass, Frieden und Gewalt. Er hat eine göttliche und eine satanische Seite.

Folge davon ist die islamische Märtyrerideologie. Sie ist völlig anders als die christliche. Der christliche Märtyrer opfert sich gewaltlos, der islamische riskiert sein Leben bei der Anwendung von Gewalt. Im Islam werden Gewalt, Tod, Sexualität und Paradies für Machtpolitik instrumentalisiert. Die Globale Islamische Medien-Front (GIMF) veröffentlicht seit dem 8.3.2007 auf einer ihrer Webseiten ein 9-strophiges Jihad-Gedicht. Die erste und letzte Strophe lauten:

„Das Paradies ist unterm Schwert
Oh lasset nicht vom Kampfe ab
Muhammad(s) hat uns das gelehrt
Und auch befiehlt es unser Rabb (…)

Ab jetzt werden wir nicht mehr ruhn’
Die Zeit des Aufstandes ist schon da
Verkaufen werden wir uns nun
Und unser Käufer ist Allah.” (DGA 234 f)

Die Rede von Allah als Menschenkäufer ist legitimiert durch Allah selbst. Er sagt im Koran von sich: „So sollen denn diejenigen auf Allahs Weg kämpfen, die das diesseitige Leben für das Jenseits verkaufen…“ (4:74). „Allah hat von den Gläubigen ihre eigene Person und ihr Vermögen dafür erkauft, dass ihnen das Paradies gehört, insofern sie auf dem Weg Allahs kämpfen und so getötet werden. Das ist ein ihm obliegendes Versprechen in Wahrheit in der Tora und im Evangelium und im Koran. Wer hält seine Abmachungen treuer ein als Allah? So sei froh über das Kaufgeschäft, das ihr abgeschlossen habt. Und das ist der großartige Erfolg.“ (9:111) Das spricht für die Richtigkeit der Hypothese, der Islam sei eine Kaufleuteideologie.

Das angeblich auch in Tora und Evangelium enthaltene „Versprechen“ ist eine Erfindung. Warum christliche Theologen hier nicht protestieren, verstehe ich nicht, eher machen sich einige zu Verbündeten der Islamführer.

Relativ neu ist der Einsatz von Frauen als Selbstmordattentäterinnen. Eine Selbstmordkandidatin aus dem Iran sagt dazu: „Ich habe mich als Freiwillige angemeldet, um den Islam überall zu verteidigen, insbesondere im Iran. Ich habe meinen Namen und den Namen meiner Tochter eingetragen. Meine Tochter ist zwei Jahre alt. Falls sie bei einem Attentat stirbt, wird ihr Leben verlängert im Paradies.“ (DGA 234f)

Folgen bei uns: Zum Beispiel meldete die FNP:

•Hunderte Islamisten in Deutschland gewaltbereit. (20.10.08 nach BND-Präsident Uhrlau)
•23.000 Menschen starben 2007 durch Terrorismus. (2.11.08, US-Außenministerium)
•700 Islamisten in Deutschland. Viele Gefährder. (3.11.08, BIM)
•30 bis 40 in Terrorcamps im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet ausgebildete „tickende Zeitbomben“ stehen in Deutschland bereit. (13.02.09, Schätzung BND)
Der Koran ist die Legitimationsquelle für Gewalt. Das Gesetz Allahs ist das Problem. Gehört es in den Lehrplan staatlicher Schulen?

5) Menschenbild

Laut Koran haben Juden und Christen die Offenbarung verfälscht (Juden 9:34, 4:160). Sie sind deshalb Menschen 2. Klasse. Als ahl al-kitab (Volk des Buches) haben sie aber ein Recht auf bevorzugte Behandlung im Islamland, als Schutzbefohlene (dhimmis) mit „Schutzvertrag“ (dhimma), vorausgesetzt sie zahlen jiziya (Tribut) und haradsch (Grundsteuer). Allah befiehlt den Muslimen: „Kämpft gegen sie, bis sie Tribut entrichten als Erniedrigte“ (9:29). Schlechter geht es anderen „Ungläubigen“, sie können versklavt werden. Die Herrschaft steht allein Muslimen zu: „Er ist es, der seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der Religion der Wahrheit gesandt hat, um ihr die Oberhand zu verleihen über alle Religion, auch wenn es den Polytheisten zuwider ist.“ (9:33, 48:28, 61:9) Der Islam vertritt somit eine Drei-Klassen-Lehre.

Für die Muslime ist Gehorsam die oberste Pflicht: „O ihr, die ihr glaubt, gehorchet Allah und gehorchet dem Gesandten und denen unter euch, die zu befehlen haben (die zuständig sind)“ (4:59, Paret). Der Koran gebietet Gehorsam nicht nur gegenüber Allah und Mohammed, sondern auch gegenüber seinen Nachfolgern, den Kalifen, den jeweiligen Befehlshabern, den Führern. Das Gehorsamsgebot kommt mehrmals im Koran vor (4:69, 4:80). Ziel ist die Unterdrückung der Macht des Volkes, der Demokratie und der Individuierung. Selbstkritik und Islamkritik sind weitgehend ausgeschlossen. Glaube und Vernunft haben im Islam eine Einheit zu bilden.

Tilman Nagel schreibt: „Der Verstand ist deswegen allein zu dem Zweck geschaffen, das von Allah ausgegangene Wissen, dessen Inbegriff der Koran und das hadith sind, zu erwerben und dann im Bewußtsein des Muslims festzuhalten.“ (Allahs Liebling, 171, auch zit. von Aloysius Winter in Armin Geus: Gegen die feige Neutralität, 41) In Allahs Gehorsamsbefehl zeigt sich, dass der Islam eine Politreligion ist, und zwar eine Herrschafts- und Gehorsamsreligion, unvereinbar mit der Demokratie.

Die Aufgabe eines jeden Muslims ist da´wa, Missionierung, Verbreitung des Islam weltweit. Eingesetzt werden taqiya (Verschleierung des politischen Ziels), Tabuisierung (Gewaltbefehle Allahs, Töten bei Berechtigung), Legalitätstaktik. Ziel ist die Bildung einer islamischen Gemeinschaft, umma, weltweit. Von der Umma sagt Allah in Sure 3:110: „Ihr seid die beste Gemeinschaft, die unter den Menschen hervorgebracht worden ist. Ihr gebietet das Rechte und verbietet das Verwerfliche und glaubt an Allah.“ (DGA 19) Sie versteht sich als Idealgemeinschaft und besseres antiwestliches Gegenmodell. Muslime sind auf strikte Solidarität zur eigenen Gemeinschaft verpflichtet. Versprochen ist der „Endsieg“. „Siegen werde Ich, Ich und meine Gesandten.“ (58:21) Nach der Ahmadiyya ist der Endsieg in den dreihundert Jahren nach ihrer Gründung 1889 erreicht. „Der Sieg wird uns geschenkt!“ sagte der 5. Kalif in seiner Rede auf der Jalsa Salana 2008 in Mannheim. Das Kalifat ist seit 1908 in der Hand der Mirza-Ahmad-Dynastie der Ahmadiyya. Wir befinden uns demnach zu Beginn des zweiten Jahrhunderts des „Vormarschs auf den Endsieg“.

6) Antisemitismus

Allahs besonderer Hass gilt den Juden, die in acht Abschnitten des Korans verflucht werden (2:87ff, 159, 161, 4:46-52, 5:12f, 59f, 64, 78, 9:30). Ein Beispiel: „Allah nahm die Verpflichtung der Kinder Israels entgegen. (…) Weil sie aber ihre Verpflichtungen brachen, haben Wir sie verflucht und ihre Herzen verstockt gemacht.“ (5:12f) Außerdem macht er aus ihnen „Affen und Schweine“. (2:65, 5:60, 7:166) (DGA 43-50)

Ab 624 wächst Mohammeds Aggression gegen Juden und Judentum:

•624 Verbannung des jüdischen Stammes der Qaynuqa aus Medina
•625 Vertreibung des jüdischen Stammes der an-Nadir aus Medina
•627 Vernichtung des jüdischen Stammes der Qurayza in Medina
•628 Vertreibung der Juden aus Mittelarabien und Flucht in die nordarabische Oase Khaybar. Der zweite Kalif Omar enteignete und vertrieb sie dann auch von dort.
Das war das Ende der jüdischen Kultur auf der arabischen Halbinsel.

Auf dem Antijudaismus in Koran und Sunna basiert wohl auch die Gemeinsamkeit arabisch-islamischer Gruppierungen (Hamas, Moslembruderschaft) mit Nazis und Neonazis. So meldet z.B. der Hamburger Verfassungsschutz in seinem Bericht 2007: NPD-Funktionäre setzen sich dafür ein, „den Islam nicht anzugreifen, da dieser als Verbündeter anzusehen sei“. (Welt online, 7.10.08)

Mit der Ausbreitung des Korans in Europa nimmt der Antisemitismus zu. Wieder werden jüdische Friedhöfe und Synagogen beschädigt. Siebzig Jahre nach der Reichskristallnacht konnten in Duisburg Polizisten in eine Wohnung eindringen und israelische Fahnen konfiszieren. Und der bekannte Judenhasser Jamal Karsli brüllte auf einer Demo in Recklinghausen: „Heute sind wir alle Hamas!“ Aber Strafen gibt es keine dafür. Die Bochumer Staatsanwaltschaft legitimiert den Antisemitismus. Da packen einen das Grauen und die Angst, Trauer, Scham und Verzweiflung und man stellt die Frage: Gehört der Antisemitismus wieder in staatliche Schulen? Diesmal im Religionsunterricht islamisch verschleiert?

7) Weltbild

Der Islam vertritt ein dualistisches Weltbild: Das dar al-islam (Haus des Islam) ist die Welt der Muslime, in ihm herrscht Frieden. Im dar al-harb (Haus des Krieges) leben die Nicht-Muslime. Dieser Teil ist zu islamisieren, sei es durch Missionierung, Unterwanderung, Gebären oder mit Gewalt. Im Übergang befindet sich das dar al-ahd (Haus des Vertrages). Darin befinden wir uns jetzt. Muslime haben in dieser Phase des Übergangs die „lokale Rechtsordnung“ (Charta des ZMD, Abs. 10, DGA 213-222) zu beachten. Dazu gehören unser Grundgesetz, die AEMR und alle darauf basierenden Rechte und Gesetze. Wie lange diese Phase mit „Legalitätstaktik“ (Volker Bouffier) dauern darf, darüber sind sich die muslimischen Gelehrten uneinig. Das Endziel ist die Weltherrschaft des Islam. Solange sie nicht erreicht ist, wird der Heilige Krieg fi sabili Allah, auf dem Wege Allahs, fortgesetzt.

8) Scharia

Rechtsquellen: Koran, Sunna. Analogieschluss (qiyas), Konsens der Rechtsgelehrten (ijma). Die weitgehend selbständige rationale Auslegung von Koran und Sunna zum Zweck der Rechtsfindung bezeichnet man als ijtihad. Sie wurde bereits im 10. Jh. eingeschränkt zugunsten der Nachahmung (taqlid). Heute stehen beide Rechtspositionen wieder zur Debatte. Zum Beispiel wurde dem Islam-Professor an der Uni Münster, Mohammed Sven Kalisch, die Lizenz für die Ausbildung muslimischer Lehrer entzogen, weil er auf Grund historisch-kritischen Denkens die Existenz Mohammeds bezweifelt. Die islamischen Verbände und Wissenschaftsminister Pinkwart von NRW arbeiten hier Hand in Hand.

Die bekanntesten islamischen Rechtsschulen sind folgende im sunnitischen Islam: Hanafitische, Malekitische, Schafi´itische, Hanbalitische. Im schiitischen Islam dominiert die Dscha´faritische. Die Mu´tazilitische Rechtsschule wurde wegen ihres eigenständigen Denkens zur Häresie erklärt.

Die Scharia durchdringt alle Lebensbereiche: religiöse, private, gesellschaftliche und politische. Dazu gehören Regeln für Gebet, Fasten, Bekleidung, Moscheebau, Gebetsruf, Bestattungswesen, Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht und Strafrecht. Da die Scharia für gläubige Muslime auf göttlichen Quellen basiert, steht sie über jedem säkularen Recht. Die göttliche Legitimation wird nicht hinterfragt.

Islamisches Recht ist nicht kompatibel mit GG und westlichem Recht. Wichtige Unterschiede sind:

•Grundsatz der Gleichheit – Grundsatz der Verschiedenheit: Unterschiedliche Rechte und Pflichten für Mann und Frau, Muslime und Nicht-Muslime.
•Strafrecht mit Körperstrafen und Blutgeld (diya). Beispiel: Iran. Strafrecht von 1991: Die muslimische Frau ist nur halb so viel Wert wie der muslimische Mann und weniger Wert als sein linker Hoden. (DGA 237, 240)
•Erbrecht, die Frau erbt nur halb so viel wie der Mann.
•Zeugenaussage, fehlen männliche Zeugen, so kann nur einer durch zwei Frauen ersetzt werden.
•Ehe- und Familienrecht: Der Heiratsvertrag ist ein Vertrag mit Rückgaberecht zwischen Männern, den Stichentscheid trifft der Mann, Scheidungsrecht hat nur der Ehemann, die Ehefrau hat das Recht auf Loskauf (khul). Der Mann kann bis zu vier Frauen gleichzeitig heiraten, die Frau nur einen Mann. Kinder erben die Religion des Vaters und gehören der Familie des Vaters. Ehe auf Zeit (mut´a) im schiitischen Islam (4:24, DGA 74-86). Geschlechtsvormundschaft für die Frau. Die Geschlechterordnung folgt der „Logik des Frauentauschs“. Das ist ein Terminus (Fachbegriff) aus der Soziologie und Ethnologie (DGA 57-62, 110-114). Nach der Logik des Frauentauschs tauschen die Männer die Frauen aus und nicht die Frauen die Männer. Mit der Islamisierung erleben wir das Trauerspiel der Wiederkehr des Patriarchalismus.

9) Islamische Menschenrechtserklärungen

1981 AEMRI, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam. Sie wurde verfasst vom Internationalen Islamrat (Islamic Council) und vom Islamrat für Europa am 19. September 1981 im Palais der UNESCO in Paris vorgestellt. Dieser Islamrat ist eine nicht-staatliche Organisation (NGO) mit Sitz in London. Er wurde 1965 auf Initiative des saudischen Königshauses gegründet und arbeitet mit der saudisch dominierten Islamischen Weltliga (Muslim World League) zusammen, die 1962 in Mekka gegründet wurde. Basis der Erklärung sind der Koran (75 Zitate) und die Sunna (50 Zitate). Außerdem wird 20mal die Scharia als Quelle benannt. In der Präambel heißt es: „Vor 14 Jahrhunderten legte der Islam die „Menschenrechte“ umfassend und tiefgründend als Gesetz fest.“ Nach islamischem Selbstverständnis ist also der Islam nicht nur die älteste Religion sondern hat auch die älteste Festlegung der Menschenrechte.

1990 Kairoer Menschenrechtserklärung. Sie wurde verfasst von der OIC (Organisation of Islamic Conference), zu der 57 Mitgliedsstaaten gehören. Am 4. August 1990 wurde sie auf der Außenministerkonferenz der OIC in Kairo verabschiedet. In der Erklärung wird 15-mal die Scharia als Grundlage benannt, z. B.:

•Art. 24 Alle in dieser Erklärung aufgestellten Rechte und Freiheiten unterliegen der Scharia.
•Art. 25 Die islamische Scharia ist der einzige Bezugspunkt für die Erklärung oder Erläuterung eines jeden Artikels dieser Erklärung.
Wie die Scharia so folgen auch die islamischen Menschenrechtserklärungen dem Grundsatz der Verschiedenheit (Mann, Frau, Muslime, Nichtmuslime) und nicht dem Grundsatz der Gleichheit.

Exemplarisch eine Äußerung von Ayatollah Ruholla Khomeini zu unseren Menschenrechtserklärungen: „Was sie Menschenrechte nennen, ist nichts anderes als eine Sammlung korrupter Regeln, die von den Zionisten ausgearbeitet worden sind, um die wahren Religionen zu zerstören.“ (DGA 179)

10) Politik des Islam

In 18 Staaten ist der Islam Staatsreligion und die Scharia Grundlage des Rechts. Ihre Macht wächst. Bsp. Ägypten, Verfassung 1971: Die Scharia ist „eine Hauptquelle“. Nach der Novellierung von 1980 ist sie „die Hauptquelle“ des Rechts.

Religion, Recht und Politik bilden im Islam ein untrennbares Ganzes. Gesellschaftliche und politische Ansprüche sind dem Islam immanent. Es gilt das Prinzip der Einheit von Religion und Staat: al-islam din wa daula. Der Islam ist eine Herrschafts- und Gehorsamsreligion mit politischem Anspruch. Moscheen sind daher keine „Gebetshäuser“ oder „Gotteshäuser“. Sie sind soziale, religiöse, politische Zentren, außerdem bei der Ahmadiyya Stützpunkte des Kalifats, bei DITIB Niederlassungen des türkischen Staates. Das IZH, Islamisches Zentrum Hamburg, ist ein Stützpunkt des Iran, das IZM, Islamisches Zentrum München, eine Dependance Saudi-Arabiens. Sie sind quasi ein Staat im Staat.

Wie bei den Menschenrechten wird behauptet, die Demokratie sei ursprünglich islamisch. Die Rede ist dann von der Schura-Demokratie. Die majlis-e-shura, die Ratsversammlung, ist aber nur Beratungsgremium, kein beschlussfassendes oder gar gesetzgebendes Gremium wie das Parlament in der Demokratie. Das System der Schura/Beratung und der alleinigen Entscheidungskompetenz des Führers/Kalifen ist legitimiert durch den Koran in drei Versen, 3:159, 42:38, 4:59:

•„… und ziehet sie zu Rate in Angelegenheiten der Verwaltung; wenn du aber dich entschieden hast, dann setze dein Vertrauen auf Allah.“ (3:159)
•… diejenigen, die ihre Angelegenheiten durch (schura baynahum) gegenseitige Beratung regeln, …“ (42:38)
•„O die ihr glaubt, gehorchet Allah und gehorchet dem Gesandten und denen, die zu befehlen haben (zuständig sind)…“ (4:59, Paret)
Mit anderen aber gleich bedeutenden Worten:

„Es gibt keine Majoritätsentscheidungen, sondern nur verantwortliche Personen, und das Wort „Rat“ wird wieder zurückgeführt auf seine ursprüngliche Bedeutung. Jedem Manne stehen wohl Berater zur Seite, allein d i e E n t sch e i d u n g t r i f f t ei n M a n n.“ (Hitler: Mein Kampf. 501)

Im Unterschied zur Schura kann das Parlament in der Demokratie die Verfassung ändern, die Schura kann Koran und Sunna nicht ändern. Beschlüsse der Schura sind nicht bindend, und sie wird vom Führer initiiert.

Praktiziert wird das Schura-Kalifat-System konsequent z.B. in der Ahmadiyya. Mitglieder der Schura sind nur Männer, die das Treuegelöbnis (bayat) gegenüber dem Kalifen abgelegt haben, ihre Mitgliedsbeiträge und Pflichtspenden (chandas) gezahlt und einen Bart haben. Die Majlis-e-shura für Deutschland trifft sich einmal im Jahr.

Zusammenfassend kann man sagen: Der Islam ist eine Politreligion mit totalitären Strukturen. In meinem Aufsatz: Islam – Politreligion und totalitäre Ideologie? habe ich 11 Aspekte dieser Ideologie dargestellt. (Siehe: http://schroeter.wordpress.com/2008/09/30/islam-politreligion-und-totalitäre-ideologie/ )

11) Zur Rechtslage in Deutschland

11 a) Recht auf Religionsfreiheit und Religionsunterricht

GG Art. 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

GG Art. 7 (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. (…)

GG 140 / Weimarer Verfassung Art. 136 (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

AEMR, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 18 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention Art. 9 (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

11 b) Recht auf Einschränkung der Religionsfreiheit

GG Art. 18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

EMRK, Europäische Menschenrechtskommission Art. 9(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

11 c) Recht auf Widerstand

GG Art. 20 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

GG Art. 79 (3) sog. Ewigkeitsklausel: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (…) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

12) Widerstand gegen die Politreligion Islam

Es ist falsch, die Politreligion Islam den christlichen Religionen gleichzusetzen, die der Botschaft Jesu folgen, der sagte: „Mein Reich ist nicht von dieser Welt.“ (Jo 18:36) Und: „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist und Gott, was Gottes ist.“(Mt 22:21) Jesus legte damit das geistige Fundament für die Trennung von Staat und Kirche. Allah und seine Anhänger versuchen, es mitsamt der Demokratie zu zerstören zugunsten der islamischen Theokratie.

Der Widerstand gegen die Politreligion Islam wächst. Ein Beispiel:

Am 30.11.2008 nannte der Nürnberger Staatsrechtler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider in einem Vortrag zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 4 GG auf die Politreligion Islam die folgenden zentralen Aspekte:

– „Die Dogmatik der Religionsfreiheit hat sich bei uns anhand der christlichen Bekenntnisse entwickelt. Bei ihrer evtl. Anwendbarkeit auf den Islam wird völliges Neuland betreten.

– Der Begriff der Religionsfreiheit, wie er in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert wurde, ist recht eng gefasst. Er betrifft insbesondere das Recht auf Religionswechsel und den Schutz der kultischen Handlungen. Demgegenüber wird vom Diaspora-Islam als Nutznießer dieses ihm selber wesensfremden Freiheitsrechtes damit sehr viel mehr verbunden als der Schutz der Riten, nämlich eine umfassende Lebensordnung.

– Der Staat muss noch lange nicht alles zugestehen, was eine fremde Religion unter Berufung auf Art. 4 GG einfordert. Geschützt ist nur das Kultische. Der von den Islamverbänden verfolgte Ansatz, über dieses Grundrecht die ganzen politischen Verhältnisse ändern zu wollen, ist aus Art. 4 nicht ableitbar.

– Das Grundgesetz (Art. 140) hat den Gesetzesvorbehalt der Weimarer Reichsverfassung übernommen (Art. 136), wonach die staatsbürgerlichen Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden.“

Video-Mitschnitt des ganzen Vortrags siehe: http://bpeinfo.wordpress.com/2008/12/13/vortrag-von-prof-schachtschneider-zur-anwendbarkeit

13) Anbiederungspolitik bzw. Appeasement-Politik

Nicht nur der Widerstand wächst, sondern vielmehr noch die Pro-Islam-Lobby. Toleranz gegenüber der Intoleranz und dem Totalitären ist hierzulande und besonders in England in Parteien, Medien und Kirchen zu beobachten. Nicht gesehen werden die Gefahren für Demokratie und Menschenrechte.

Dazu ein paar Beispiele:

– Die Deutschen Bischofskonferenz leistet mit ihren beiden Broschüren „Arbeitshilfe für Christen und Muslime“ und „Orientierungshilfe zum Moscheebau“ keine „Hilfe“, sondern Beiträge zur Islamisierung. Reinhard Wenner: „Ein Skandal!“

– Die Grünen in Bremen wollen die islamische Schura als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkennen und den evangelischen und katholischen Kirchen und den jüdischen Gemeinden gleichstellen.

– Dorothea Henzler, FDP, seit dem 5.2.09 hessische Ministerin für Schulen, will zügig islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen einführen mit Hilfe ihres aus Niedersachsen angeheuerten Staatssekretärs Brockmann, CDU.

Viele Inhalte aus Koran und Sunna stimmen aber mit dem Bildungs- und Erziehungsziel unserer Schulen nicht überein. Dazu nur noch ein Beispiel: Nach Allahs Koran sind die Nicht-Muslime „taub, stumm, blind und ohne Verstand.“ (2:171) Gehört diese Hetze in die Schule?

Die Anbiederung an totalitäre Ideologien, seien sie links- oder rechtsfaschistisch oder islamisch, scheint mir in Deutschland wie eine ansteckende Krankheit zu sein. Aloysius Winter, em. Prof. Theol., Fulda, spricht in seinem Beitrag zur Anthologie „Gegen die feige Neutralität“ von einer „prinzipienlosen Feigheit“ derer, denen es nur um die eigene Sicherheit geht. Die ist allerdings bei Kritik am Islam – auch bei wissenschaftlicher – gefährdet.

Die Umfunktionierung des Rechts auf Religionsfreiheit in ein Schutzrecht für die Politreligion Islam ist ein Beitrag zum Untergang des christlich-jüdisch-humanistischen Abendlandes und seiner Werteordnung und zur Weltherrschaft Allahs.

Dr. Hiltrud Schröter, Februar 2009

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Februar 19, 2009 um 17:23 pm
Veröffentlicht in Islam, Islamischer Religionsunterricht

Getaggt mit Dhimmis, ideologie, Islam, Islam-Lobby, Islamischer Religionsunterricht, Islamisierung, politik, Politiker
.« Europäische JustizIslamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen ».5 Antworten
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[…] dazu auch: “Islam – Grundzüge der Lehre nach Koran und Sunna” von. Dr. Hiltrud […]
Offener Brief an Hessens Kultusministerin Dorothea Henzler « PAX EUROPA Blog

Februar 21, 2009 um 17:29 pm
[…] Islam – Grundzüge der Lehre nach Koran und Sunna […]
Protest gegen die Einführung islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen « Puhl-Schmidt’s Blog

Februar 27, 2009 um 0:34 am
Eine gelungene Betrachtung. Danke dafür. Diese sollte von Jedermann aufmerksam durchgearbeitet und weiterverbreitet werden.

Zur Zeit kann man den Eindruck gewinnen, dass diese unsere Gesellschaft an ihrer Zukunft nicht sonderlich interessiert ist. Mit großer Sorge können wir die Ausbreitung des Islam in Europa beobachten. Bedenkt man, dass in den 60er Jahren kaum Muslime in Europa lebten, heute dagegen 3,6 Mio. allein in Deutschland nach offizieller Angabe, so stellt diese Zunahme alles erwartete in den Schatten. Die Ausbreitung des Islam durch die starken Geburtenraten stellt ein Modell des Dschihad da. Ein friedliches aber sehr wirkungsvolles. Wer garantiert eigentlich, dass die Muslime friedlich bleiben? Die Geschichte spricht dagegen. Denn, wenn die Muslime in der Diaspora stark genug geworden sind, dann werden sie sich machtvoll zu Wort melden. Das ist hundertfach in der Vergangenheit bestätigt zu sehen.
Dass nun der islamische Religionsunterricht in den Schulen eingeführt wird, zeigt die Beharrlichkeit der Islamvertreter und wird als eine weiterer Erfolg auf dem „Weg zur Tränke“ verbucht.
Nun stellt sich jedoch die wichtige Frage, warum einen islamischen Religionsunterricht einführen, wenn der Islam die Bewertungskriterien als Religionsgemeinschaft gar nicht erfüllt?
Ist es nicht sonderbar, dass hier der Zweite Schritt vor dem Ersten gemacht wird?
Fachleute haben schon länger davor gewarnt, dem Islam den Religionsstatus zu geben. Wer genau hinhört, der bemerkt die Anstrengungen der Islamlobby, unser Grundgesetzt zu ändern und die Kriterien weiter, sprich islamkonform auszulegen.
Eine wichtige Frage die noch weitgehend ungeklärt ist, wer legt eigentlich fest, was gelehrt wird und was nicht? Sollen die einschlägigen zum Hass gegen die Ungläubigen die es zu bekämpfen gilt auch gelehrt werden? Ist nicht der ganze Koran mit seinen 114 Suren und jeder Vers das unumstößliche Wort Allahs?

Ich hätte gewaltig etwas dagegen, wenn im Islamunterricht gelehrt würde, dass die „Ungläubigen“ bekämpft werden müssen, bis alle Menschen ausschließlich zu Allah beten… (Sure 9, 5)
Antonio

März 27, 2009 um 16:41 pm
Antonio am 27. März 2009: “Ist nicht der ganze Koran mit seinen 114 Suren und jeder Vers das unumstößliche Wort Allahs?”

Klar und unmissverständlich äußerte sich Johann Gottfried Herder über das heilige Buch des Islams, in dem er keineswegs ein Abbild ewiger Wahrheiten erkennen konnte, und beurteilte es in seiner Schrift von 1786 `Ideen zur Philosophie der Geschichte der Menschheit` mit den folgenden Worten: „Sein (Mohammeds) Koran, dies sonderbare Gemisch von Dichtkunst, Beredsamkeit, Unwissenheit, Klugheit und Anmaßung, ist ein Spiegel seiner Seele, der seine Gaben und Mängel, seine Neigungen und Fehler, den Selbstbetrug und die Notbehelfe, mit denen er sich und andere täuschte, klarer als irgendein anderer Koran (Rezitation) eines Propheten zeigt”.

Zu einer ganz ähnlichen Einschätzung gelangte der bedeutendste Arzt des islamischen Mittelalters ar-Razi (ca. 865-925 n. Chr.). Auch er glaubte nicht an einen göttlichen Ursprung des Korans und gebrauchte bei seinem vernichtenden Urteil noch radikalere Formulierungen: „Der Koran ist jedoch nichts anderes als ein befremdendes Gemenge von absurden und unzusammenhängenden Fabeln, welches lächerlicherweise für unnachahmlich gehalten wird, wobei tatsächlich seine Sprache, sein Stil und seine viel gerühmte „Beredsamkeit“ ganz und gar nicht einwandfrei sind“ (nach Ibn Warraq: „Warum ich kein Muslim bin“; S. 369).

An Stelle einer notwendigen päpstlichen Warnung und eines aufklärenden Hinweises auf die Gefahr des Islams mit seiner antichristlichen und antidemokratischen, mit seiner menschenverachtenden und die Menschenrechte verletzenden Machtideologie, küsste im Jahre 1999 Papst Johannes Paul II. demonstrativ eine grüne Prachtausgabe des Korans, verneigte sich 1979 „in Ehrfurcht“ vor dem Massenmörder Khomeini, umarmte 1993 den Massenmörder Turabi, flehte im „Heiligen Jahr“ 2000 Johannes den Täufer an, „den Islam zu behüten“, und mahnte nach dem 11. September 2001 „Respekt vor dem authentischen Islam“ an. Hier zeigt sich der folgenschwere Aspekt geistiger Verblendung in Form des weit verbreiteten Irrtums, dem neben dem Papst und der Kirche auch die Spitzenpolitiker des Westens erlegen sind, dass der islamische Terrorismus nichts mit dem „authentischen“, und das soll heißen friedlichen Islam zu tun habe. Es bleibt dabei unbemerkt, dass mit dieser fatalen Fehleinschätzung, zusammen mit dem theologischen Irrsinn, dass Allah und der Christengott identisch sind, der Keim und der Grund für den Untergang unserer westlichen Demokratie und des Christentums gelegt ist. Der Islam gelangt im Schutze dieser Verkennungen zu Macht und Ansehen, und schließlich zur Weltherrschaft.

Die Karmelitin Edith Stein (1891 bis 1942) hat im Jahre 1933 in einem Brief an Papst Pius XI. die Verhältnisse in Deutschland angeklagt und vor den Gefahren des heraufziehenden Nationalsozialismus vergeblich gewarnt. Mit „tödlicher Sicherheit“ prophezeite sie, wie das Dritte Reich mit Andersdenkenden und Juden umgehen wird. Die deutschen Bischöfe und der Papst haben damals die Gefahr, ähnlich wie heute in Bezug auf den Islam, ignoriert. Wir stehen erneut vor einer ähnlichen Situation, aber es wird jede Warnung vor dem heraufziehenden Ungeist des Islams auf taube Ohren stoßen und vergeblich sein. Die Politik und die beiden großen Kirchen versagen heute wieder wie damals. Wenn sich der satanisch-böse Geist ein braunes Hemd überzieht, oder sich in das Mäntelchen einer Weltreligion einhüllt, ist offenbar das Erkenntnisvermögen der Kirche und der gesamten westlichen Welt restlos überfordert.
Helmut Zott

August 10, 2009 um 18:19 pm
Sehr geehrte Frau Dr. Hiltrud Schröter,

vielen Dank für Ihr klares Denken und Ihre unbestechliche Werthaltung, die beide sich auch in diesem Text manifestieren.

Mit freundlichen Grüßen
Jacques Auvergne

PS

Veranstaltungshinweis
Necla Kelek in Köln

Zeit: am 6. Mai 2010, 20:00 Uhr

‘Necla Kelek wendet sich gegen die Verharmlosung des Islams und weist nach, dass er – trotz regionaler Unterschiede – immer Lebenskonzept, Ideologie und Politik zugleich ist.’

Sicherlich wird die mutige Demokratin und Vertreterin der Universalität ungeteilter Menschenrechte Necla Kelek auch aus ihrem neuen Buch ‘Himmelsreise – Mein Streit mit den Wächtern des Islams’ lesen.

Ort: StadtBibliothek Köln
Josef-Haubrich-Hof 1
50676 Köln – Altstadt/Süd

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