Toleranz? Vom falschen Gebrauch eines Begriffs

Autor: © Bert Steffens, Freier Philosoph, Andernach

Gesetzesgemäßes Handeln kann nicht toleriert, sondern nur akzeptiert werden.

„Toleranz“ zu üben war stets Zeichen der Macht der Mächtigen oder privater Einfalt

ZUM INHALT

1.„Toleranz“ – was ist das?
2.„Toleranz“ in der Politik
3.„Toleranz“ und Messtechnik
4.„Toleranz“ und demokratischer Rechtsstaat
5.„Toleranz“ und religiöse Ideen
6.„Toleranz“ und Bundesverfassungsgericht
7.„Toleranz“ und gewaltsame genitale Verstümmelung
8.„Toleranz“, Scharia und Frauen
9.„Toleranz“ und Grundgesetz
10.„Toleranz“ und „Migrationshintergrund“
11.Recht auf Selbsterhaltung
12.Darüber hinaus
13.Fazit

1. „Toleranz“ – was ist das?
Tolerieren? Toleranz üben? Was bedeutet das eigentlich genau? Das Dulden oder das Hinnehmen fremder Gebräuche oder als fremdartig empfundener Weltanschauungen, metaphysischer oder religiöser Ideen? Oder ist es ein großzügiges Verhalten jener, welche eigentlich die Macht oder das Recht haben, zum ungewohnten oder unerwünschten Verhalten Anderer nein sagen zu können, es aber dennoch zulassen? Ist tolerantes Verhalten freiwilliger oder unfreiwilliger Natur oder ist Toleranz nur ein Dulden oder gar ein Erdulden von Handlungen, die – genau betrachtet – Gesetze verletzen?

Der Begriff „Toleranz“ ist der lateinischen Sprache (neulat. tolerantia) entnommen und bedeutet soviel wie Duldung, „geduldiges Ertragen“. Das lateinische „tolero“ heißt soviel wie „das Ertragen“, „das Erdulden“ und als Verb steht „tolerare“, „erdulden“.

Nicht nur im täglichen Sprachgebrauch ist „Toleranz“ oft eine Art von Zauberwort, eines, das ein unbestimmtes, aber angenehmes Gefühl der Vorstellung von „Friede, Freude, Eierkuchen“ hervorruft, verkürzt auf acht Buchstaben. So ist von „politischer Toleranz“, „religiöser Toleranz“, von „Demokratie und Toleranz“, vom „Zentrum der Toleranz“, „Bündnis der Toleranz“, von „Toleranzforschung“, vom „Geist der Toleranz“, von der „Seele der Toleranz“, von „Toleranzlehren“, schließlich auch von „Toleranzkritik“ die Rede und so fehlt es auch nicht an einer – sehr weit zurückreichenden – „Geschichte der Toleranz“.

Bei näherer Befassung mit dem Begriff „Toleranz“ erkennt man bald: Diesem haftet der Geruch des Willkürlichen, Unbestimmten, Dekorativen an, insbesondere der Großzügigkeit eines Rechtsinhabers oder Mächtigen, der „tolerieren“ kann, aber nicht muss. Toleranz oder ihr Gegenteil, die Intoleranz, wird also von Weltanschauung, religiösen Ideen, von Tradition, vom Geschmack, letztlich aber aus einer Machtstellung bestimmt: Ich toleriere diese Handlung, jenes Reden oder eine für mich fremde Religion, obwohl ich dies alles untersagen könnte.

*******

Die im allgemeinen Sprachgebrauch erkennbare Unbestimmtheit des Begriffs „Toleranz“ ist auch und gerade in politischen Reden, Erklärungen und Verträgen zu erkennen. So beispielsweise in der „Erklärung von Prinzipien der Toleranz“. Dieser Erklärung gemäß ist „Toleranz“ fast so etwas wie ein „UHU-Alleskleber“ oder Universalmittel: „Toleranz“ ist Tugend, Respekt, Anerkennung, Harmonie, moralische Verpflichtung und der Schlussstein, der die Menschenrechte (und anderes) zusammenhält. Ein „Geist der Toleranz“ verschiedenster Ausprägung wabert durch das Gerede der Politik. Hätten die Schöpfer bei der Vorbereitung dieser „Erklärung“, die nichts zusichert und nichts erklärt, erkannt, dass nur die Akzeptanz der Elementar-Rechte der Menschen an Stelle andauernder Verletzung derselben in jeder Menschengemeinschaft von tragender Bedeutung ist, dann hätten sie am Ende ihrer Überlegungen feststellen können, dass ihre „Erklärung“ überflüssig ist und bestenfalls ein Gefühl von satter, sich selbst täuschender, unbegründeter Zufriedenheit hervorrufen kann, wie etwa aus der Feststellung „…gut, dass wir darüber geredet haben“.

2. „Toleranz“ in der Politik
Der gleiche Einwand gilt auch der ersten Rede Angela Merkels vor dem Europäischen Parlament zu Beginn ihrer EU-Ratspräsidentschaft, gehalten am 17.01.2007. Vom Begriff „Toleranz“ wird sechsundzwanzigfach Gebrauch gemacht. Da heißt es, dass „Toleranz“ die Eigenschaft sei, die uns zur Freiheit befähigt. Emphatisch und mit einem Anflug von Mystik heißt es weiter:

„Europas Seele ist die Toleranz“ und „Europa ist der Kontinent der Toleranz“ und weiter: „Toleranz ohne Verständnis für Intoleranz – das macht den Menschen menschlich.“

Angesicht solch schwammiger Worte darf gefragt werden, warum ein Bürger „Verständnis für Intoleranz“ haben oder gegenüber erkanntem Unrecht nicht Intoleranz zeigen soll? Zudem: Welches Handeln des Menschen ist nicht „menschlich“? Ein übermenschliches Handeln etwa? An anderer Stelle doziert Merkel über den Begriff „Toleranz“ weiter: „Toleranz“ bedeute „nicht bloß Gewaltverzicht“, oder „das Andere zu dulden“, vielmehr verlange diese „das Andere zu wollen.“ Selbst Thomas Mann wird als Autorität in Sachen „Toleranz“ herbeigerufen: „Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt.“ Leider kann man den Nobelpreisträger für Literatur nicht mehr selbst fragen und so richtet sich die Frage an die Zitierende: Was ist das, das „Böse“? Was ist das für ein obskurer Wert, „Toleranz“ genannt, der zum Verbrechen werden kann?

Man erkennt in Merkels Rede zwar das Bemühen um einen dekorativen Gebrauch des Begriffs „Toleranz“, aber – das Ergebnis ist oft nicht mehr als ein missglücktes Bemühen. Sie trägt alle Merkmale der Rede eines Verkaufsstrategen in sich, welche die Vorzüge eines Produkts bei dessen Gebrauch hervorhebt, obwohl dieses erkennbar so nicht zu gebrauchen ist.

Der Inhalt des Begriffs „Toleranz“ ist jeder Art von Willkür und damit jeder Art von falschem Gebrauch ausgesetzt, selbst in einem Rechtsbegriff, dem der „Duldung“. Diese ist, verkürzt dargestellt, der freiwillige Verzicht der Exekutive – basierend auf einem ihr per Gesetz eingeräumten Ermessens -, die Verfolgung gesetzeswidriger Zustände zu unterlassen – oder auch nicht. So wird Rechtsstaatlichkeit durch beliebig geübte „Toleranz“ zum Zufallsereignis.

3. „Toleranz“ und Messtechnik
In der Messtechnik versteht man den Begriff „Toleranz“ ganz anders. Dort beschreibt „Toleranz“ den erlaubten Abstand zwischen dem vorher bestimmten Soll-Wert einer Größe, wie beispielsweise einer Abmessung, Menge, Dichte, eines Gewichts, oder Temperatur, gegenüber dem durch Messung festgestellten Ist-Wert. Ein „Toleranzbereich“ ist jener Spielraum, der ober– und/oder unterhalb des vorher bestimmten „Soll-Wert“ liegt. Ob nun der gemessene „Ist-Wert“ im Toleranzbereich liegt oder nicht, bestimmt über „brauchbar“ und „unbrauchbar“, über „gefahrlos“ oder „gefährlich“. Hier ist also der Inhalt des Begriffs „Toleranz“ genau bestimmt, nachvollziehbar, weil beobachtbar. Bei solcher Art von Gebrauch ist der Begriff „Toleranz“ keiner willkürlichen Vorstellung ausgeliefert.

4. „Toleranz“ und demokratischer Rechtsstaat
Setzt man einen tatsächlich demokratischen Rechtsstaat voraus, in dem die Achtung der Elementar-Rechte der Menschen an erster Stelle steht und Gesetze mittels demokratischer Verfahren gesetzt werden, sieht die Anwendung und Beachtung von Gesetzen, den „Soll-Werten“ der organisierten Menschengemeinschaft, ganz anderes aus. Der Unterschied zur Technik ist elementar: Einerseits darf es einen „Toleranzbereich“ nicht geben, denn fallen „Soll-Wert“ und „Ist-Wert“ nicht zusammen, ist der „Soll-Wert“ verletzt. Andererseits: Ist in der Technik oder den Naturwissenschaften der Begriff „Wert“ als etwas Messbares zu verstehen, so hat hier „Wert“ eine ethische Dimension. Solch ein „Wert“ kann allerdings nur „von Wert“ sein, wenn er einen klar bestimmenden Inhalt hat. Daher können Weltanschauung, Gebrauch, Geschmack, Tradition oder „richterliche Gesetzesauslegung“ nicht Maßstäbe an Stelle der Gesetze sein.

Entweder bestimmen Gesetze die Rechte, Pflichten und Verbote oder sie bestimmen sie nicht. Gesetzesgemäßes Handeln, wie auch alles andere, nicht von Gesetzen erfasste Handeln, muss akzeptiert werden. „Toleranz“ hat hier keinen Platz – nur Akzeptanz.

Dies alles betrachtend, empfiehlt es sich in einer organisierten Menschengemeinschaft – außerhalb von Naturwissenschaften und Technik – an Stelle des Begriffs „Toleranz“ den der „Akzeptanz“ (lat. acceptio) zu setzen, denn: Nimmt ein Bürger sein Recht war, braucht dies die Toleranz eines anderen nicht – jeder hat das Recht seines Mitbürgers zu akzeptieren, das heißt anzunehmen.

Die Kurzformel lautet:

Gesetzesgemäßes Handeln kann nicht toleriert, sondern nur akzeptiert werden.

Verletzt gesetzesgemäßes Handeln trotzdem vorhandenes Recht, dann muss in demokratischen Verfahren ein neues Gesetz gesetzt oder das vorhandene geändert oder ergänzt werden. Hier ist zu beachten: Die Wahrnehmung von Elementar-Rechten kann keine Gesetze verletzen, es sei denn, das gesetzliche Schranken ihre Wahrnehmung zum Erhalt des inneren und äußeren Friedens einschränken und diese Schranken mittels demokratischer Verfahren gewonnen wurden.

5. „Toleranz“ und religiöse Ideen
Die wohl älteste und auch heute noch am häufigsten erhobene Forderung nach „Toleranz“, ist die zur „religiösen Toleranz“. Zahllose „Toleranzedikte“ – von der Antike bis in die Neuzeit – zeugen davon. „Religiöse Toleranz“ ist aber eine – genau betrachtet – sprachliche Unmöglichkeit, denn Toleranz kann nicht religiös sein. Toleranz kann man nur gegenüber geäußerten Ideen oder Handlungen des Mitmenschen üben. Gemeint ist wohl die Forderung, gegenüber religiösen Ideen, die im Lande weder Bestandteil der Staatsreligion sind, noch Tradition haben, „tolerant“ zu sein. Die Vorstellung solcher „Toleranz“ findet sich schon im alten Rom, aber auch in spätrömischer Zeit. Man unterschied zwischen „formaler“ und „inhaltlicher Toleranz“. Erstere wurde geübt, wenn die nur geduldete, fremde Religion die Macht und die Einheit des Römischen Reichs nicht gefährdete; letzterer Begriff wurde gewählt, wenn der fremden Religion rechtliche Anerkennung im Staate gewährt worden war.

„Religiöse Toleranz“ im Staate zu üben, war aus der Sicht des Mächtigen entweder politisch sinnvoll oder notwendig, nur – es fehlte diesem stets an der Legitimation, Elementar-Rechte, wie das Glauben religiöser Ideen, zu gewähren oder zu beschneiden. Sein „Recht“ trotzdem so zu handeln, beruhte nur auf seiner Möglichkeit der Anwendung von Gewalt, wenn ihm dies zweckmäßig erschien. „Toleranz“ zu üben war stets Zeichen der Macht der Mächtigen oder privater Einfalt.

Und heute? In Deutschland ist in zunehmendem Maße eine Deformation demokratischer Rechtsstaatlichkeit durch die Anwendung des Begriffs „Toleranz“ zu beobachten, insbesondere im Zusammenhang mit Vorstellungen man müsse gegenüber religiösen Ideen „Toleranz“ üben.
Die Folge ist: Glaubenssätze jeder Art werden wie reale, beobachtbare Tatsachen behandelt, obwohl bloße Ideen, die auf nichts Beobachtbarem gründen, auch durch ihr hohes Alter nur Ideen bleiben. Sie entbehren nach wie vor dem Realem und bleiben bloße, oft wechselnde oder sich widersprechende Ideen, die von einer kleineren oder größeren Gruppe von Menschen „geglaubt“ werden. Trotzdem verhalten sich viele Anhänger religiöser Ideen so, als seien sie nicht „Gläubige“, sondern Wissende. Nun ist es jedermanns elementares Recht jener Weltanschauung oder religiösen Idee anzuhängen, die er für die „richtige“ oder „einzig wahre“ hält. Wollen die Menschen aber ernstzunehmende Mitglieder in einer organisierten, demokratischen Menschengemeinschaft sein, müssen – gerade wegen der Vielfalt der Ideen – Regeln, die wir Gesetze nennen, beachtet werden, deren Inhalte und Zwecke jenseits bloßer Ideen liegen. Nur so ist auf Dauer eine friedliche und prosperierende Menschengemeinschaft möglich. Jedoch: Die vorgenannten Regeln werden in Deutschland in zunehmendem Maße nicht beachtet – auch zunehmend nicht von jenen Bürgern, die in den drei Organgewalten tätig sind.

Anstatt die Beachtung des Grundgesetzes und der weiteren Gesetze zu fördern und sich ihrer Unterwerfung unter die Gesetze zu erinnern, wird durch Mitglieder der Organgewalten die Verletzung des Grundgesetzes und der weiteren Gesetze auf mannigfaltige Weise gefördert und dies alles auch unter dem Vorwand der Notwendigkeit „religiösen Toleranz“.

Die Folge: Aus Rücksicht auf irreale „religiöse Pflichten“ „göttliche Aufträge“ oder „Gebote“ oder „Glaubensüberzeugungen“, dürfen Gesetze missachtet werden, die jedoch für andere, ja die Mehrheit der Bürger Geltung haben.

6. „Toleranz“ und Bundesverfassungsgericht
Ein Beispiel ist die Ausnahmeerlaubnis zum betäubungsfreien Schlachten von Rindern und Schafen, des Schächtens, im Tierschutzgesetz (TierSchG).

Die irrige Behauptung, dass diese Ausnahmegenehmigung aus § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG grundgesetzgemäß sei, wenn sie von Anhängern des muslimischen Glaubens beansprucht werde, leistete sich das Bundesverfassungsgerichts mit seinem einstimmigen Urteil vom 15.01.2002 (BVerfGE 104, 337), in dem es das Schächten auch einem „nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzger“ erlaubte. Auch für diesen gelte Art. 4 GG.

Zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung, vertrat das BVerfG die Auffassung:

„Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung […] nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt […].

Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf (vgl. BverfGE 24, 236 [247 f.]), einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 33, 23 [30]).

Zuvor hatten Verwaltungsgerichte – u.a. auch das Bundesverwaltungsgericht ( Urteil vom 15. Juni 1995; BVerwGE 99, 1) – die Auffassung vertreten, eine Ausnahmegenehmigung nach dem § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG

„…verlange die objektive Feststellung zwingender Vorschriften einer Religionsgemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten. Eine individuelle Sicht, die allein auf die jeweilige subjektive – wenn auch als zwingend empfundene – religiöse Überzeugung der Mitglieder einer solchen Gemeinschaft abstellt, sei demzufolge mit dem Regelungsgehalt des Gesetzes unvereinbar […].“

Das Verlangen eines Einzelnen sei nicht die einer Religionsgemeinschaft gleichzusetzen. Das BVerfG verwarf diese Begründung der Ablehnung:

„Diese Auslegung wird der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht. […]

Als Religionsgemeinschaften in der Bedeutung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet […].

Diese Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft steht mit der Verfassung im Einklang und trägt insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung.“

Das Erste Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl I S. 1309; zur aktuellen Fassung des Tierschutzgesetzes vgl. die Bekanntmachung vom 25. Mai 1998, BGBl I S. 1105, mit späteren Änderungen) lautet:

„(Abs. 1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.

(Abs. 2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1. […],

2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat;

Sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder

3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4 b Nr. 3 bestimmt ist.“

Weiter führte das BVerfG aus:

„Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). […]“

Auch EU-Normen zum Tierschutz werden vom BVerfG erwähnt:

„Auch Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Schlachttieren vom 10. Mai 1979 (BGBl 1983 II S. 771) und Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung vom 22. Dezember 1993 (ABlEG Nr. L 340/21) gehen davon aus, dass es Tieren weniger Schmerzen und Leiden bereitet, wenn sie vor dem Blutentzug betäubt werden. […]

Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, dass er Tiere nicht als Sachen, sondern als – Schmerz empfindende – Mitgeschöpfe versteht und sie durch besondere Gesetze geschützt wissen will (vgl. § 90 a Satz 1 und 2 BGB, § 1 TierSchG).

Dieser Schutz ist vor allem im Tierschutzgesetz verankert. […]

Ziel der Regelung ist danach, den Grundrechtsschutz gläubiger Muslime und Juden zu wahren, […] ohne damit die Grundsätze und Verpflichtungen eines ethisch begründeten Tierschutzes aufzugeben. Das trägt den Rechten auch des Beschwerdeführers angemessen Rechnung.“

Am Schlusse stellt der achtköpfige Erste Senat fest:

„Die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.“

Beim Lesen des BVerfG-Urteils stellt man fest, dass der Begriff „Toleranz“ nie Erwähnung findet. Das ist auch gut so, denn auch die Richter des BVerfG können ihrem Urteil nur jene Gesetze zu Grunde legen, die den notwendigen Maßstab zur Rechtsfrage zur Verfügung stellen. Richter sind nicht „religiöser Toleranz“, sondern gemäß Art. 97 Abs. 1 GG „nur den Gesetzen unterworfen“.

Es hätte den Richtern darum auffallen müssen, dass die Ausnahmeregelung aus § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG grundgesetzwidrig ist, da diese einerseits gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz und Nichtbenachteiligung oder -bevorzugung wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen usw.) und andererseits ihre Begründung dem § 4 a Abs. 1 TierSchG widerspricht und sie selbst widersprüchlich argumentierten.

Sie formulierten selbst:

„Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Der Ausnahme-Absatz des § 4 TierSchG hat eindeutig seinen Ursprung in der Vorstellung der Notwendigkeit „religiöser Toleranz“, denn: „zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft“ können kein „vernünftiger Grund“ sein, einem „Mitgeschöpf“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Entweder ist Abs. 1 oder Abs. 2 des § 4 a TierSchG berechtigt – beide können es nicht sein. Kein Tier leidet deshalb weniger, nur weil es wegen religiöser Ideen seines „Mitgeschöpfes Mensch“ von diesem schmerzvoll getötet wird.

Zudem: Für keine religiöse oder andere bloße Idee gibt es einen „vernünftiger Grund“, diesen Eingang in das Grundgesetz oder weitere Gesetze zu gewähren. Wären die „zwingenden Vorschriften“ des Islam oder des Judentums „vernünftiger Grund“ gegen besseres Wissen, dann, könnten alle „zwingenden Vorschriften“ aller Religionen „vernünftiger Grund“ sein, mit demokratischen Verfahren gewonnene Gesetze deren „zwingenden Vorschriften“ unterzuordnen.

Das Urteil des BVerfG missachtet die freiheitlich demokratische Grundordnung, in dem es eine falsch verstandene „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ aus Art. 4 Abs. 1 GG als mögliches Werkzeug zur Zerstörung dieser Grundordnung hinnimmt. „Die ungestörte Religionsausübung“ gemäß Art. 4 Abs. 2 GG bedeutet nicht die Gewährleistung eines Rechts zur ungestörten Zerstörung dieser Grundordnung.

7. „Toleranz“ und gewaltsame genitale Verstümmelung
Ein weiteres Beispiel für einen falschen Gebrauch des Begriffs „Toleranz“ ist die stillschweigende „Tolerierung“ der Verstümmelung der Genitalien männlicher Kinder oder Jugendlicher, nur weil bestimmte Religionen oder Sitten dies für zwingend notwendig halten. Dass hierbei das Elementar-Recht der Selbstbestimmtheit und damit der körperlichen Unversehrtheit der Unmündigen verletzt und so auch Art. 2 Abs. 2 GG missachtet wird – dies scheint weder Mitglieder der Legislative, der Exekutive, noch der Judikative zu stören. So beispielsweise verletzen auch Staatsanwälte – sie sind Mitarbeiter der Exekutive – ihre Amtspflichten, weil sie, trotz Bekanntheit des einzelnen Falles, die Strafverfolgung nicht betreiben, obwohl die Verletzung des § 223 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) sie dazu verpflichtet. Zwar existiert derzeit ein Gesetzesentwurf als Bundesdrucksache (BT 17/1217) vom 24.03.2010, gemäß dem die Verstümmelung der Genitalien von Mädchen strafverfolgt werden soll, gleichzeitig aber wird das gleiche Elend bei Verstümmelung von Jungen ignoriert oder „toleriert“. Auch hier rächt sich der Umstand, das der Begriff „Menschenwürde“ des Artikels 1 Abs. 1 GG seit dem Mai 1949 immer noch hohl, weil gesetzesunbestimmt ist – es fehlt an einer Gesetzesbestimmten Menschenwürde, deren Verletzungen zudem strafbewehrt sein müssen.

8. „Toleranz“, Scharia und Frauen
Eine besondere, weitere Art der Deformation von Rechtsstaatlichkeit durch einen falschen Gebrauch des Begriffs „Toleranz“, bieten einige Richter an deutschen Gerichten. Richter sind jene Mitbürger, über die es – betreffend ihrer richterlichen Amtspflichten – im Art. 97 Abs. 1 GG heißt, dass sie „nur dem Gesetze unterworfen“ sind. Trotzdem gibt es Richter, wie beispielsweise in Hannover, Essen, Hamm, Dortmund und Potsdam, die, unter grober Verletzung der Elementar-Rechte von Frauen und damit auch von deren Grundrechten, das islamische Recht der Scharia in ihren Urteilen berücksichtigt haben. Diese urteilten der Art, als sei das muslimische Recht der Scharia deutsches Recht und sei auch noch vorrangig zu beachten. Selbst eine Richterin am Frankfurter Amtsgericht (Familiengericht) wollte ihren männlichen Kollegen in einer Ehescheidungssache nicht nachstehen: Ein Deutscher marokkanischer Abstammung dürfe seine in Deutschland geborene Ehefrau „züchtigen“. Dieses „Züchtigungsrecht“ des Mannes schreibe – so der Hinweis der Richterin – die Sure 4,34 des Korans fest. Dies müsse zu Gunsten des Gatten, der ja aus einem muslimischen Kulturkreis komme, in der Urteilsfindung berücksichtigt werden. So wurde durch das Urteil einer deutsche Richterin das Elementar-Recht der körperlichen Unversehrtheit und damit auch Art. 2 Abs. 2 GG der Scharia geopfert. Aber: Immerhin hatte ein erfolgreicher Befangenheitsantrag gegen die Richterin zu Folge, dass das Scheidungsverfahren durch eine andere Richterin fortgesetzt wurde.

9. „Toleranz“ und Grundgesetz
Nimmt man die Elementar-Rechte des Menschen, wie auch die Grundrechte aus den Artikeln 1 bis 20 Grundgesetz ernst und betrachtet dies alles nicht als bloße Staffage für politische Reden, dann muss man feststellen:

Die irrige, sich auf religiöse Vorstellungen berufenden Idee, der gemäß aus Gründen der „religiösen Toleranz“ Verletzungen der Elementar-Rechte, wie der Grundrechte und damit auch der Menschenwürde zuzulassen seien, ist nicht akzeptabel. Solche Ideen, die stets auf irrigen Herrenmenschenideen beruhen, sind mit allen Mittel der Gesetze abzuwehren. Hier ist keine „Toleranz“, auch nicht null „Toleranz“ möglich, vielmehr ist ausschließlich null Akzeptanz rechtens.

10. „Toleranz“ und „Migrationshintergrund“
Ideen der hier kritisierten Art beenden auch den Anspruch jener auf den Schutz der Gesetze, die in Deutschland Schutz suchen, die Staatsbürgerschaft erlangen oder nur hier arbeiten wollen, aber ihre „eigenen“, mitgebrachten Gesetze und religiöse Ideen an die Stelle der in Deutschland geltenden Regeln setzen wollen, denn: Den Schutz eigener Elementar-Rechte in Deutschland zu suchen heißt zwingend, auch die Elementar-Rechte und damit die Menschenwürde anderer und die in Deutschland geltenden Regeln nicht zu verletzen.

Null Akzeptanz gilt insbesondere für jene, die unter dem Deckmantel religiöser Ideen und gestützt auf die Forderung von Religionsfreiheit oder der Behauptung, die „Familienehre“ retten zu müssen, seit Jahrzehnten in Deutschland Elementar-Rechte anderer, insbesondere die von Frauen und Mädchen verletzen, Attentate „im Namen Allahs“ vorbereiten und Terror in aller Welt unterstützen oder gutheißen.

Auch wenn in Deutschland Zuflucht suchende Menschen bereitwillig die hier geltenden Regeln zu den eigenen machen wollen, kann es für diese Zuflucht unter besonderen Umständen schmerzhafte Grenzen geben. Solche Grenzen müssen von einer Menschengemeinschaft gegenüber Schutzsuchenden immer dann errichtet werden, wenn deren Einfordern des Schutzes ihrer Menschenwürde und damit ihrer Elementar-Rechte, die auf den vom Menschen erkannten Elementar-Freiheiten jedes Einzelnen beruhen, seine Grenzen im wirtschaftlichen Leistungsvermögen der Gemeinschaft findet. Hier gilt: Gefährdet eine nicht zu einer Gemeinschaft gehörende Anzahl von Menschen deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit deren gedeihliches, wirtschaftliches Fortbestehen, so darf, ja muss diese den eingeforderten Schutz teilweise oder ganz versagen. Die Gemeinschaft muss dann so handeln, wie einer, der vor der Entscheidung steht, sich selbst an Stelle eines anderen vor nicht wieder gutzumachendem Unheil zu retten.

Von solchen Entscheidungen sind wir in Deutschland noch sehr, sehr weit entfernt. Probleme, wie wir sie aktuell mit schutzsuchenden Menschen haben, haben nicht ihre Ursache in den Grenzen unserer Leistungsfähigkeit, sondern einerseits in der mangelhaften, nicht nachhaltigen und nicht eindeutigen Forderung der Gemeinschaft an den Integrationswillen der Schutzsuchenden, wie andererseits auch in der Tatsache begründet, dass der Begriff „Menschenwürde“ – unser „höchstes zu schützende Gut“ – in Deutschland ein hohler, weil rechtsunbestimmter Begriff geblieben und jedermanns beliebiger Vorstellung ausgeliefert ist. Das hat das gravierende Problem zur Folge, dass wir zwar von den Schutzsuchenden die Einhaltung „unserer Werte“ fordern, diese aber selbst nicht nennen können. Auf Nachfrage werden bestenfalls meist metaphysische, unbestimmte und vor allem nicht rechtsbestimmbare „Werte“ oder Wertvorstellungen religiösen Ursprungs formuliert. Nicht wenige Religionsanhänger behaupten für sich den Besitz der „wahren Religion“, des „wahren Glaubens“ oder der „alleinigen Wahrheit“. Wenn dann noch Menschen mit anderen religiösen Vorstellungen oder solche, die Religion jeder Art ablehnen, als „Ungläubige“ oder „Heiden“ bezeichnet werden, wird Feindschaft und damit Unfrieden in die Menschengemeinschaft gesät. Fragt man nach einer Benennung von „Werten“, ist der wohl am häufigsten genannte Begriff ist der der „Freiheit“. Eine Vorstellung von den ihrer Spezies eigenen Elementar-Rechten, unabhängig von religiösen Ideen, existiert überwiegend nicht. Dieser demokratiezerstörende Mangel erzeugt und erhält Fremdenfeindlichkeit und erschwert zunehmend die Integration von zugewanderten Bürger und ihren Nachkommen, die, gemäß der Definition des Statistischen Bundesamtes, einen „Migrationshintergrund“ haben.

11. Recht auf Selbsterhaltung
Das Recht der Selbsterhaltung einer organisierten Menschengemeinschaft, das gleichzeitig auch Pflicht gegenüber jedem Einzelnen der Gemeinschaft ist, hat aber zur Folge, dass der Gemeinschaft umso mehr eine weitere Pflicht zuwächst, welche in einer fortdauernden, ernsthaften Anstrengung besteht, bessere politische, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse in den Herkunftsländern der schutzsuchenden Menschen nachdrücklich zu fordern und aufbauen zu helfen. Nur so kann das Einfordern des Schutzes ihrer Elementar-Rechte außerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft entbehrlich werden.

Hierzu stehen auch für Deutschland noch viele Pflichten offen, was beim Betrachten der in Deutschland immer mehr um sich greifenden Art der Umgangs mit dem Begriff der „Menschenwürde“ nicht wundert, ja zwangsläufig ist.

12. Darüber hinaus
Man könnte durch Vorstehendes den Eindruck gewinnen, als wolle der Eindruck erweckt werden, alles in einer organisierten Menschengemeinschaft würde von der Frage nach gesetzesgemäßem Handeln bestimmt. Jeder ist sich aber bewusst, dass er im Wesentlichen von seinen Gefühle bestimmt wird. Daher sei hier zum Thema „Gefühle“ nur kurz folgendes ausgeführt:

Das Leben und Erleben der Gefühle des Menschen kennzeichnen jenen Bereich, in dem Gesetze keinen Platz haben können, weil eine Gesetzesbestimmtheit nicht herstellbar ist. Hier ist der Mensch in jeder Menschengemeinschaft als Geber und Empfänger von Treue, Achtung, Mitleidsfähigkeit, Fürsorge, Rücksichtnahme, Großzügigkeit und Nachsicht verpflichtet, bzw. abhängig. Dies alles kann man zusammenfassend mit Nächstenliebe oder, bei enger persönlicher Beziehung, auch als Liebe bezeichnen. Die Fähigkeit zu lieben ist, neben der Erkenntnisfähigkeit, das zweite, wesentliche kennzeichnende Merkmal des Menschen. Wie alle Gefühle, soweit sie für den Anderen erkennbar werden, ist auch Liebe Teil der Äußerungsfähigkeiten des Menschen.

Liebe darf nicht mit Sexualität verwechselt werden. Dass diese Verwechslung tatsächlich stattfindet, ist beispielsweise an den Schlagworten „Liebe machen“ oder „käufliche Liebe“ zu erkennen. Beide sind aber nur Umschreibungen sexueller Handlungen. Liebe kann man weder „machen“, noch kaufen. Da, wo bei zwei Menschen Liebe gemeinsam mit einer befriedigenden Sexualität zusammentrifft, ist ein besonderer Glücksfall des Lebens zu beobachten.

13. Fazit
Jedes Handeln des Menschen in einer organisierten Gemeinschaft, das nicht die Elementar-Rechte des Menschen und die weiteren, mittels demokratischer Verfahren gewonnener Gesetze der Gemeinschaft verletzt, muss akzeptiert werden. Gesetzesgemäßes Handeln zu „tolerieren“ hat niemand das Recht. Dies beseitigt auch das vermeintliche „Paradoxon der Toleranz“ des Karl Popper . Dieser führte dazu im Jahre 1982 gegenüber der französischen Zeitung L’EXPRESS aus:

„In der „Offenen Gesellschaft und ihre Feinde “ habe ich vom Paradox der Toleranz gesprochen. Die unbegrenzte Toleranz führt fatalerweise zum Verschwinden der Toleranz.“

Hier irrte Popper, weil auch er den Begriff „Toleranz“ falsch gebrauchte. Er war sich nicht darüber im Klaren, was „Toleranz“ tatsächlich bedeutet. Der Begriff „Toleranz“ birgt kein Paradoxon in sich. Er kann aber dann zu paradoxen Ergebnissen führen, wenn dieser Begriff an die Stelle von Akzeptanz gesetzt wird. Die Akzeptanz nicht gesetzeswidrigen Handels hat hingegen nie ein paradoxes Ergebnissen zur Folge. Popper beschrieb also nur ein Scheinproblem.

Ein friedliches und gedeihliches Zusammenleben der Menschen kann also nicht von „Toleranz“, sondern im Wesentlichen nur vom gesetzesgemäßen Handeln, also der Achtung der Elementar-Rechte jedes Menschen und der weiteren, in demokratischen Verfahren entstandenen Gesetze und von Liebe und Nächstenliebe bestimmt werden.

Und damit sind auch schon die wesentlichen tragenden Werte jeder organisierten Menschengemeinschaft genannt.

Copyright © Bert Steffens, D-Andernach

*******

Gastbeiträge geben nicht unbedingt die Meinung des Website-Betreibers wider

Das Titel-Bild von Ghandi sowie das Inhaltsverzeichnis wurden nachträglich von Michael Mannheimer eingefügt und entsammen nicht dem Originaltext

Tags »
Autor: Michael Mannheimer
Datum: Samstag, 10. September 2011 14:53
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: Richterwillkür, Toleranz

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren

« Die Türkei gehört nicht zu EuropaLinksextreme Deutschlandabschaffer sitzen längst auf politischen Spitzenpositionen »4 Kommentare

Benjamin Sanchez
Samstag, 10. September 2011 18:36
1

Sauberer Artikel, vielen Dank. Entscheidungen aus Karlsruhe sind zu entnehmen und bezüglich Religionsfreiheit möchte ich Herrn Professor Schachtschneider noch einmal sprechen lassen:

Muslime sind durch die Freiheit des Glaubens des Art. 4 Abs. 1 GG geschützt; denn keinem Menschen kann sein Glauben abgesprochen oder ein Glauben vorgeschrieben werden. Demgemäß ist die Freiheit des Glaubens unverletzlich. Der Glaube besteht aus Vorstellungen des Menschen, die sich dem staatlichen Eingriff entziehen. Das gleiche gilt für das religiöse Bekenntnis, das für Muslime zugleich ein weltanschauliches Bekenntnis ist. Auch dieses schützt Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich. Das Bekenntnis ist das jeweilige Credo eines Menschen, also ein regelmäßig durch die Glaubensgemeinschaft definierte Vorstellung von der Welt, von Gott und den Menschen. Glauben und Bekenntnis berechtigen zu keinerlei äußeren Handlungen, die irgendwelche Wirkungen auf andere Menschen entfalten können. Religiös bestimmte Handlungen können nur den Schutz des Grundrechts des Art. 4 Abs. 2 GG der ungestörten Religionsausübung finden. Die ungestörte Religionsausübung steht nach Art. 140 GG/Art. 136 Abs. 1 WRV unter dem Vorbehalt des Bürgerlichen und Staatlichen. Auf Grund dessen haben Gesetze des Staates Vorrang vor dem Grundrecht der ungestörten Religionsausübung. Insbesondere gibt es keinen Grundrechtsschutz für Handlungen, welche der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen.

Der Islam ist nicht nur eine Religion, sondern auch und wesentlich ein Rechtssystem. Als solches kann der Islam das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung nicht in Anspruch nehmen. Eine Religion beansprucht höchste Verbindlichkeit ihrer Materie, weil sie Gesetz Gottes. Eine nicht säkularisierte Religion beansprucht die höchste Verbindlichkeit des Gesetzes Gottes auch politisch, also in der Rechtsordnung. Eine solche Religion kann andere Religionen mit anderer Materie nicht anerkennen, jedenfalls nicht als gleichrangig. Sie ist nicht pluralismusfähig. Der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Religionspluralismus setzt die Säkularisation der geschützten Religionen voraus, also die Lösung der geschützten Religionen von der staatlichen Politik. Wer durch seine Religion politisch gebunden ist, ist jedenfalls in einer „offenen Gesellschaft“ nicht demokratiefähig. Demokratie ist die politische Form der allgemeinen Freiheit. Die politische Freiheit ist formal, d.h. nicht material bestimmt, insbesondere nicht durch eine Religion, die durch eine materiale Offenbarung und Tradition in vielerlei Verboten und Geboten festgelegt ist. Formalität besagt die freiheitliche Verbindlichkeit (Notwendigkeit und Allgemeinheit) des Sittengesetzes als des kategorischen Imperativs. Dieser ist das Rechtsprinzip, das ausschließlich durch den vereinigten Willen des Volkes materialisiert wird. Das erfordert den guten Willen aller Bürger zum Konsens, d.h. die Materien der Gesetze anzunehmen, die in der jeweiligen Lage auf der Grundlage der Wahrheit für das gute Leben aller Bürger als richtig erkannt sind. Dieses Rechtsprinzip verträgt keinerlei vorgängige gottbefohlene materiale Festlegungen, weil nicht alle Bürger durch diese gebunden sind. Solche Festlegungen sind der bürgerlichen Sittlichkeit und Moralität zuwider(…)

All diese Bauten, Kleidungen und Handlungen sind Unternehmungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes und finden deswegen keinen Schutz im Grundrecht der ungestörten Religionsausübung des Art. 4 Abs. 2 GG, aber auch nicht in anderen Grundrechten. Sie propagieren und postulieren religiös ein politisches System, welches mit der Verfassung der Deutschen und dem Verfassungsgesetz Deutschlands unvereinbar ist. Derartige politische Handlungen können nicht deshalb den Schutz der grundrechtlichen Gewährleistung der Religionsausübung beanspruchen, weil sie zugleich religiös sind. Ohne hinreichende Säkularisation ist der Islam keine des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 2 GG fähige Religion.

Quelle: „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ von Professor Doktor Karl Albrecht Schachtschneider, Duncker & Humblot, ISBN 978-3-428-13505-9, Seite 119-120 und 122.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: